STADT HAMBURG ZU SCHADENSERSATZ VERURTEILT WEGEN VERNACHLÄSSIGUNG DER DIENTSAUFSICHTSPFLICHT GEGENÜBER AGS-LEITERIN CABERTA
Zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 7.3.2008 zu Gunsten der Scientology Kirche
Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in dem Rechtsstreit Scientology Kirche Deutschland e.V. / Scientology Kirche Hamburg e.V. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (Az 1 U 99/03) vom 07. März 2008. Die Scientology Kirchen hatten die Hansestadt Hamburg auf den Ersatz von Abmahnkosten verklagt, die ihnen durch anwaltliche Abmahnschreiben gegenüber verschiedenen Medien entstanden sind, die unwahre Äußerungen der AGS-Leiterin Caberta wiedergegeben hatten. Zwei Feststellungen des OLG-Urteils, die für das Gericht entscheidungserheblich waren, sind von generellem Interesse. Das Gericht befand nämlich:
1. Durch mehrere Äußerungen der Senatsangestellten Frau Caberta zu Scientology gegenüber den Medien hat sie rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als Weltanschauungsgemeinschaft eingegriffen. Sie unterliegt bei Äußerungen über eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft einer Pflicht auf Zurückhaltung, Mäßigung und Sachlichkeit.
2. Die Kläger können sich mit ihren Ansprüchen auf Schadenersatz direkt an die jeweilige Behörde wenden und müssen zur Durchsetzung ihrer Interessen nicht gegen die Medien vorgehen.
Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die AGS-Leiterin Caberta klare Grenzen zu beachten hat, wenn sie mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit geht. „Insbesondere hat sie ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen, die über die reine Information hinaus in die grund-rechtlich geschützte Rechtssphäre der Kläger eingreifen. Eine staatliche Stelle unterliegt, wenn sie sich warnend über das Wirken bestimmter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften äußert, im Interesse des betroffenen Grundrechtsträgers der Pflicht zur Zurückhaltung, Mäßigung und Sachlichkeit. Es gilt das Gebot der Neutralität und Toleranz, stets ist der Verhältnismäßigkeits-. grundsatz zu beachten. Schmähkritik ist unzulässig.“ Das Oberlandesgericht konstatiert, dass man auch von Frau Caberta als Amtsperson „ein gesteigertes Maß an Sorgfalt, Seriösität und Wahrhaftigkeit“ erwarten kann. Weiterhin fordert das Gericht: „Bei Tatsachenbehauptungen einer Amtsperson kann die Öffentlichkeit erwarten, dass die Behauptung infolge gesteigerter Sachkompetenz und entsprechenden Hintergrundwissen auf nicht zu erschütternden Fakten beruht“. „Unzulässig sind aber abfällige und herabsetzende Bewertungen und überspitzte Formulierungen.“ Bewertungen „im Rahmen einer Meinungsäußerung durch einen Hoheitsträger“ sind „stets mit der gebotenen Zurückhaltung und Sachlichkeit“ zu formulieren.
Offenbar hat das Oberlandesgericht die Einhaltung dieser Grundsätze - ebenso wie die Kläger allerdings bereits seit Jahren – bei der AGS-Leiterin Caberta vermisst. So befand das OLG Hamburg, dass die AGS-Leiterin Caberta ihre Amtspflichten gegenüber den Klägern durch zahlreiche Äußerungen fahrlässig verletzt hatte, da sie als „Amtsträgerin bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sie ihrer Amtspflicht zuwiderhandelt…. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte Frau Caberta voraussehen können und müssen, dass ihre kritischen Aussagen das Maß des Zulässigen überschritten, zumal sie sich ersichtlich im Grenzbereich zwischen erlaubten und unzulässigen negativen Äußerungen bewegte und daher eine besondere Prüfungspflicht bestand.“ Völlig korrekt wies das Gericht die Argumente der Stadt Hamburg ab, dass sich die Kläger mit ihren Schadenersatzansprüchen an die Medien wenden sollten, weil diese die Behauptungen von Caberta abgedruckt hatten. Denn: „Es könne den Klägern nicht zugemutet werden, die Publikumsorgane in zeitraubenden Verfahren einzeln auf Ersatz in Anspruch zu nehmen.“ Da die Innenbehörde der Stadt Hamburg in keiner Weise bereit gewesen war, Frau Caberta in die rechtlichen Schranken zu verweisen oder sie gar dienstrechtlich zu maßregeln, wären Dienstauf-sichtsbeschwerden der Kläger ohnehin zwecklos gewesen. Somit stellte das Gericht abschließend fest, dass der jeweilige Dienstvorgesetzte für die Äußerungen seiner Angestellten verantwortlich ist und letztlich dafür haftet, wenn das staatliche Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot nicht beachtet wird. Wenn diese Grundsätze von der vorgesetzten Behörde missachtet werden (wie in dem Fall Caberta), ist die staatliche Behörde zu Schadensersatz verpflichtet.
Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Hamburg in der Zukunft eine bessere Kontrollfunktion über seine Angestellte ausübt und diese zur Wahrhaftigkeit und Sachlichkeit anmahnt.
Jürg Stettler, Direktor für Öffentliche Angelegenheiten, Scientology-Kirche Zürich
skzuerich@gmail.com