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Verwaltungsgericht Berlin: Scientology ist eine Religionsgemeinschaft und die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ist diskriminierend
Gemäss den Urteilsgründen ist die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht auch eine Diskriminierung, “da ein Rehabilitationsbedürfnis sogar unabhängig vom Inhalt der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht anzuerkennen gewesen wäre, weil die Klüger durch Veröffentlichung des Umstandes, dass sie ‘im Blick des Verfassungsschutzes stehen, in der Öffentlichkeit in die Nähe von Verfassungsfeinden gerückt werden.” Während der Verhandlung musste die Berliner Behörde einräumen, dass “im Jahre 2002 keine aktuellen Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen” vorlagen.
Das Gericht berief sich auf die Paragraphen 26, S. 1 VSG Bln, Paragraph 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln und Paragraph 6 Abs. 1 VSG Bln, per denen nur über tatsächliche verfassungsfeindliche, politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen im Beobachtungszeitraum berichtet werden darf. Liegt nichts vor, darf auch nichts berichtet werden, um die Betroffenen nicht dennoch als Verfassungsfeinde zu positionieren.
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